Stauffenberg Group
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Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen rechtliche Absicherung und Enthaftungsansatz der Stauffenberg-Group 


Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland sind in Zeiten der Globalisierung keine Seltenheit mehr, sondern vielmehr die Norm. Dabei stehen nicht mehr alleine die klassischen Finanz- und Wirtschaftsstandorte dieser Welt im Fokus. Vielmehr kommt es heutzutage vermehrt zu Entsendungen an entlegenere Orte, an denen nicht nur kulturell und gesellschaftlich, sondern insbesondere in Sachen Sicherheit andere Maßstäbe gelten.  

Arbeitgebern obliegt es dabei im Rahmen ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht, welche vor allem den Schutz der körperlichen Integrität der Arbeitnehmer umfasst, die zu entsendenden Mitarbeiter ordnungsgemäß auf deren Auslandsaufenthalt vorzubereiten. Unter Umständen kann das auch die Vorbereitung auf eine potentielle Krisensituation wie beispielsweise eine Entführung beinhalten.  

Verstöße gegen ebendiese Fürsorgepflichten können sowohl in zivil- sowie in straf-/ordnungswidrigkeitsrechtlicher Hinsicht Vorwürfe gegen das zuständige Führungspersonal bzw. den Arbeitgeber persönlich begründen, als auch nach dem Regelungsgefüge des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (§§ 130, 30 OWiG) eine Unternehmensgeldbuße zur Folge haben, sofern dem entsandten Mitarbeiter im Ausland etwas zustößt.  

Straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorwürfe gegen Privatpersonen können von Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz über die Verletzung der Aufsichtspflichten nach dem OWiG bis hin zu fahrlässiger Körperverletzung und sogar Tötung führen.

Ist ein solcher Vorwurf gegeben, kann daran anknüpfend dem Unternehmen eine Geldbuße auferlegt werden. Im Falle der Begehung einer fahrlässigen Straftat durch verantwortliches Führungspersonal beträgt diese Geldbuße bis zu 5.000.000,00 €.  
 

Rechtsprechung zu diesen Themen ist rar und infolgedessen die Rechtslage unübersichtlich.  

Das Ziel der Stauffenberg-Group ist es, diesem Missstand durch gezielte Beratung und Schulung des zuständigen Führungspersonals entgegenzuwirken und die lückenlose Wahrnehmung der im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen bestehenden Aufsichtspflichten zu ermöglichen. Indem sämtliche Problemstellungen, Rechtsfragen und andere Inhalte vermittelt werden und über die damit einhergehenden Arbeitgeberpflichten aufgeklärt wird, soll das geschulte Führungspersonal in die Lage versetzt werden, seinen Pflichten lückenlos nachzukommen ohne sich eines strafrechtlichen Vorwurfes ausgesetzt zu sehen.  

Eine Teilnahme an den speziell auf die Entsendung von Arbeitnehmern in Krisengebiete zugeschnittenen Schulungen und die Einhaltung der vermittelten Aufsichts-/Fürsorgepflichten rechtfertigt eine sogenannte „Reliance on professional opinion“, wodurch ein etwaiger Vorwurf möglicherweise entkräftet werden kann. Dadurch kann nicht nur die persönliche Verantwortlichkeit des Führungspersonals, sondern weitergehend auch eine potenzielle Unternehmensgeldbuße ausgeschlossen werden. 


Alexander Schemmel, LL.M.

Rechtsanwalt | Partner

Legal Management Consulting | Business Integrity

Deloitte Legal

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rosenheimer Platz 6, 81669 München, Deutschland